Aus den Aussagen wird deutlich, dass sich die Zeugin und die Zeugen bereits kurz nach dem Vorfall untereinander ausgetauscht hatten. Gestützt auf ihre Angaben wurden die drei Berichte zwar noch am Tag des Vorfalls, jedoch erst einige Zeit später verfasst (F.________: am Morgen um 10:00 Uhr [pag. 175 Z. 360]; G.________: um 10:00 Uhr [pag. 253 Z. 179]; H.________: glaublich am Mittag des 11. Juni 2021 [pag. 287 Z. 448 f.]), womit – entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag – nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erinnerungen der Zeugin und der Zeugen als Folge dieses Austausches bereits verfälscht worden waren.