Dieser Eindruck wirkt sich auf die Verfassung im Moment der Wahrnehmung und konsequenterweise auf die Überzeugungskraft der Aussagen aus. Daran ändert im Lichte der Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. 8 hiervor) und entgegen der Vorinstanz die Tatsache nichts, dass die Zeugen unter Strafandrohung ausgesagt haben. F.________, G.________, H.________ und I.________ arbeiten als AI.________(Tätigkeit) für die M.________(AG) und waren bzw. sind eine Arbeitskollegin und Arbeitskollegen (pag. 1608 Z. 19; pag. 1624 Z. 17; pag. 1637 Z. 21; pag. 1648 Z. 17). Angesichts dessen ist zu prüfen, in welchem Kontakt sie nach dem Vorfall standen.