Schliesslich liess die Vorinstanz die Tatsache, dass der vormals Beschuldigte E.________ trotz der ihn belastenden Zeugenaussagen freigesprochen wurde, für die Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten zu Unrecht ausser Acht. Vorab ist auf die Entstehungsgeschichte der Zeugenaussagen einzugehen. Im Zusammenhang mit der ersten Phase der Anhaltung des Strafklägers schilderten die Zeugen wie in ihren Berichten in ihren Einvernahmen massive gegenüber dem Strafkläger ausgeübte Gewalt (F.________ sprach von einem Kampf [pag. 116 Z. 83 ff.; pag. 167 Z. 94 ff.