Insbesondere bei den aktenkundigen Berichten 1 bis 3 handelt es sich nicht ausschliesslich um eine unabhängige und neutrale Niederschrift eigener Erlebnisse und Erinnerungen. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, verfassten die Zeugin und die Zeugen diese Berichte, nachdem sie sich zu den Vorkommnissen auf dem N.________(Ort) bereits ausgetauscht hatten. Aufgrund der von der Zeugin und den Zeugen geschilderten Eindrücken und Emotionen ist ferner die zeitlich vorgelagerte erste Phase der Anhaltung ebenfalls in die Aussagewürdigung miteinzubeziehen. Schliesslich liess die Vorinstanz die Tatsache, dass der vormals Beschuldigte E._____