_, Berichte und E-Mails (vgl. E. 14.1.3 hiervor) im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt, obwohl diese in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag für die Beurteilung der Entstehungsgeschichte der Aussagen von entscheidender Bedeutung sind. Insbesondere bei den aktenkundigen Berichten 1 bis 3 handelt es sich nicht ausschliesslich um eine unabhängige und neutrale Niederschrift eigener Erlebnisse und Erinnerungen.