Es trifft zwar zu, dass sich die Aussagen von F.________ durch Detailreichtum auszeichnen. Dieser Umstand ist allerdings auch mit der Verwendung von Notizen während ihrer Einvernahmen erklärbar (dazu sogleich). Die Vorinstanz liess die von F.________, G.________ und H.________ verfassten AQ.________, Berichte und E-Mails (vgl. E. 14.1.3 hiervor) im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt, obwohl diese in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag für die Beurteilung der Entstehungsgeschichte der Aussagen von entscheidender Bedeutung sind.