und die dagegen geführte Beschwerde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 abgewiesen wurde (pag. 1217). 14.2 Allgemeine Aussagewürdigung 14.2.1 Aussagen der Zeugin und der Zeugen Anders als die Vorinstanz räumt die Kammer – auch mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung – den Aussagen von F.________ keinen Vorrang gegenüber den übrigen Aussagen ein. Weder hatte F.________ eine umfassendere und bessere Sicht auf die Anhaltung des Strafklägers, noch konnte sie sachdienlichere Angaben machen. Es trifft zwar zu, dass sich die Aussagen von F.________ durch Detailreichtum auszeichnen.