_» vom ________ (Datum) in falschem Zusammenhang zitiert worden sei. Prof. em. Dr. med. O.________ bemängelte weiter die Angabe im AP.________, wonach der Strafkläger mit dem Kopf aufgeschlagen sei. Da sich dies im Fahrzeug zugetragen habe, seien dies wohl reine Vermutungen, denn der Strafkläger könne ebenso gut ein Knie oder einen Ellbogen angeschlagen haben (pag. 18). Als Antwort auf diese E-Mail schrieb G.________ am 13. Juni 2021 u.a. was folgt: «Schliesslich der Punkt, den Sie anführen: Dass wir reine Vermutungen äusserten in Bezug auf den aufschlagenden Kopf.