War das wirklich nötig?» (pag. 10). Gleichentags um 14:27 Uhr schickte F.________ erneut eine E-Mail an die AV.________(Stelle) und fügte dieser drei «Augenzeugenberichte» an. Sie hätten den Eindruck, dass etwas nicht so gelaufen sei, wie es sollte und hätten den Einsatz im Sinne des kantonalen Polizeigesetzes und gemäss gesundem Menschenverstand als unverhältnismässig empfunden (pag. 11 ff.). Am 3. Juni 2022 stand H.________ per E-Mail in Kontakt mit dem zuständigen Staatsanwalt und führte aus, der Vorfall sei sehr lange her, die Erinnerung nicht mehr frisch