13. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 1429 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Auflistung bzw. Zusammenfassung der übrigen sowie der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die jeweilige Klärung der Beweisfragen von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf die Beweismittel eingegangen.