1671 f. und pag. 1674) und werden nachfolgend in dieser Reihenfolge abgehandelt: Hat sich der Strafkläger beim Sturz eine Rissquetschwunde an der rechten Schläfe zugezogen (E. 14.3), war es der Beschuldigte, der den Strafkläger in das Fahrzeuginnere geführt hat (E. 14.4) und falls ja, hat der Beschuldigte den Strafkläger mit starkem Schwung nach vorne in das Fahrzeuginnere gestossen, so dass der Strafkläger in das Fahrzeug gestürzt ist (E. 14.5).