Die Vorinstanz gab an, sich für diesen Beweisschluss primär auf die Aussagen der Zeugin F.________ zu stützen, die durch die Aussagen der weiteren Zeugen untermauert würden. Dagegen erachtete sie die Aussagen des Beschuldigten und von J.________ als nicht glaubhaft und die von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante als nicht überzeugend (pag. 1444 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).