11. Beweisergebnis der Vorinstanz In ihrem Beweisergebnis hinsichtlich der zweiten Phase und den Beschuldigten betreffend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den Strafkläger beim Einsteigen in das Patrouillenfahrzeug gezielt gestossen habe, woraufhin der Strafkläger gestürzt und auf dem Fahrzeugboden aufgeschlagen sei. Es lasse sich hingegen nicht erstellen, dass sich der Strafkläger dabei eine Rissquetschwunde an der Stirn zugezogen habe. Die Vorinstanz gab an, sich für diesen Beweisschluss primär auf die Aussagen der Zeugin F._____