Die Vorinstanz kam bezüglich der ersten Phase der Anhaltung des Strafklägers zum Schluss, dass das rechte Schienbein/Knie von E.________ während etwas mehr als einer Minute in der Hals-/Nackenregion des Strafklägers positioniert gewesen war, während er versuchte, den Arm des Strafklägers unter dessen Körper hervorzuziehen. Dabei habe E.________ je nach Bewegung und Gewichtsverlagerung unterschiedlich viel Druck auf die Hals-/Nackenregion des Strafklägers ausgeübt, jedoch nicht derart viel Druck, dass der Strafkläger ohnmächtig geworden sei. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass E.___