Am Boden habe er den Strafkläger während weniger als einer Minute und 35 Sekunden kniend fixiert, um die Handschellen auch am rechten Handgelenk anzubringen. Bei dieser Fixation habe er mit seinem rechten Unterschenkel bewusst Druck auf die Hals- und Nackenregion des Strafklägers ausgeübt, was bei Letzterem zu Atemnot geführt habe. Zudem sei dem Strafkläger vorübergehend schwarz vor Augen geworden (pag. 1077.2). Die Vorinstanz kam bezüglich der ersten Phase der Anhaltung des Strafklägers zum Schluss, dass das rechte Schienbein/Knie von E.______