13 starkem Schwung, der für das Verbringen des nicht renitenten L.________ ins Fahrzeug nicht nötig gewesen wäre, nach vorne ins Fahrzeuginnere stiess, so dass dieser ins Fahrzeug stürzte, mit dem Kopf aufschlug, sich eine Rissquetschwunde an der Schläfe rechts zuzog (1.5 cm durchmessend mit einer ca. 0.8 cm durchmessenden Hautdurchtrennung, mit folgenloser Abheilung) und auf dem Fahrzeugboden liegen blieb. Anschliessend übergab der Beschuldigte L.________ in die Obhut der Fahrzeugbesatzung.