Da das menschliche Gedächtnis darauf angelegt ist, Erinnerungslücken aufzufüllen bzw. noch vorhandene Wahrnehmungen umzudeuten, ist sich der Zeuge seiner mangelnden Erinnerungsleistung oft gar nicht bewusst. Die Tauglichkeit der Zeugenaussage zur Aufklärung des wahren Sachverhalts wird durch die vielfältigen Gefahren einer bewussten oder unbewussten Verfälschung der Aussage relativiert. Der Grad der Verfälschungsgefahr wird dabei durch die Persönlichkeit und die Motive der befragten Person bestimmt.