Zeugen als Beweismittel. Zum einen soll mit der Zeugenaussage die subjektive Wahrnehmung des Zeugen über die beweiserhebliche Tatsache festgestellt werden (Aussage zur Sache). Weil die behauptete subjektive Wahrnehmung aber immer nur ein Indiz für das Vorliegen der Beweistatsache ist, sollten durch die Zeugenaussage zum anderen zugleich Informationen über die Beweisstärke dieses Indizes erhoben werden (BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 162 StPO). Jede Zeugenaussage ist eine Leistung, die gewisse Sinnes- und Geistesgaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt.