177 StPO). Zudem sind die psychische und physische Verfassung des Zeugen sowohl im Moment der Wahrnehmung als auch der Wiedergabe des interessierenden Geschehens zu beurteilen (DONATSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 162 StPO). Zwar ist es die Aufgabe eines Zeugen, bei der Tatsachenfeststellung zu helfen. Allerdings sagt der Zeuge selbst nicht über Tatsachen aus. Vielmehr ist seine Aussage die Wiedergabe einer als zutreffend behaupteten Erinnerung an die subjektive Wahrnehmung eines tatsächlichen Geschehens, weil jede bewusste Sinneswahrnehmung ebenso wie die Wiedergabe ihrer Ergebnisse auf denkbarer Tätigkeit beruht. Der Gegenstand der Zeugenaussage bestimmt sich nach der Funktion des