162 StPO). Es ist Aufgabe des Richters, die Qualität und Validität der konkreten Aussagen zu beurteilen (DONATSCH, a.a.O., N. 16 zu Art. 162 StPO). Nach der spezifischen Belehrung gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO ist der Zeuge zu Beginn der ersten Einvernahme über seine Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen zu befragen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. Neben der Beziehung zu den Parteien ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch von Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Zeuge vor seiner Einvernahme zu einer Prozesspartei Kontakt hatte (KERNER, in: Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 177 StPO).