Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgt, dass die Aussage eines Zeugen per se nicht mehr wert ist als ein anderes Beweismittel, etwa die Aussage einer Auskunftsperson oder eines Mitbeschuldigten. Die Überzeugungskraft beurteilt sich im konkreten Fall aufgrund der «inneren Autorität» der Zeugenaussage und nicht danach, ob der Einvernommene einer strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht unterstellt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.3; DONATSCH, in: DONATSCH/HANSJAKOB /LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 f. zu Art. 162 StPO).