8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 1428, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Zeugenaussagen sind vollgültige Beweismittel. Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die zeugnisfähige Person ist nach Art. 163 Abs. 2 StPO zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet (Art. 307 Abs. 1 StGB).