Dies gilt jedoch nicht für jene Aussagen, die den Beschuldigten nicht belasten. Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm (vgl. E. 7.2 hiervor) sind diese verwertbar und für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. E. II.14.2.3 hiernach). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung