Es ist nicht auszuschliessen, dass sich ein Belastungszeuge auf Vorhalt der Aussagen einer beschuldigten Person anders oder gar zugunsten dieser Person äussert. Überdies hätten die Aussagen des Beschuldigten zeitnah nach dem Vorfall erhoben werden können. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Strafklägers zum Nachteil des Beschuldigten mangels Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten somit zu Recht als nicht verwertbar. Dies gilt jedoch nicht für jene Aussagen, die den Beschuldigten nicht belasten.