Für den ordnungsgemässen Gang des Verfahrens, namentlich für die Wahrung der Parteirechte, ist grundsätzlich die Behörde und nicht die beschuldigte Person zuständig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre eine Konfrontationseinvernahme vor der Ausschaffung des Strafklägers am 18. Januar 2022 und nach der Einvernahme von J.________ am 1. Dezember 2021 bzw. nach der Identifizierung des Beschuldigten möglich gewesen. Es ist dem Beschuldigten auch nicht vorzuwerfen, dass er nicht um eine Konfrontationseinvernahme ersuchte, war er doch im Zeitraum vor der Ausschaffung noch gar nicht Partei im Verfahren.