Rechtsanwalt D.________ wies die Staatsanwaltschaft am 11. November 2021 wiederum explizit darauf hin, dass die ausländerrechtliche Wegweisung verfügt worden und somit unklar sei, wie lange der Strafkläger noch in der Schweiz sein werde (pag. 403). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verantwortung für die Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft verortet. Für den ordnungsgemässen Gang des Verfahrens, namentlich für die Wahrung der Parteirechte, ist grundsätzlich die Behörde und nicht die beschuldigte Person zuständig.