Zudem stellte Rechtsanwalt D.________ den Antrag auf Befragung der AF.________(Tätigkeit) und machte darauf aufmerksam, dass mit einem Zuwarten das Abnehmen der Erinnerungsfähigkeit dieser direkten Augenzeugen riskiert werde (pag. 931). Schliesslich spricht auch die Verfügbarkeit nicht gegen eine frühere Verfahrenseröffnung; als Kantonsangestellter hätte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zur Verfügung gestanden. Im Übrigen wurde seitens der Staatsanwaltschaft auch die Erstellung einer Fotodokumentation des betreffenden Patrouillenfahrzeugs (vgl. E. II.14.1.1 hiervor) erst auf entsprechenden Antrag von Rechtsanwalt D.______