1006 ff.). Aufgrund der vorhandenen konkreten Verdachtsmomente konnte und musste die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt – spätestens im Dezember 2021 – eröffnen. Auf diesen Umstand wurde die Staatsanwaltschaft auch parteiseitig hingewiesen; Rechtsanwalt D.________ teilte mit Schreiben vom 23. Juli 2021 mit, dass die Namen der betroffenen Polizisten der Staatsanwaltschaft mittlerweile bekannt seien. Er beantragte deren Einvernahmen sowie eine Eröffnung der Untersuchung gegen die Polizisten. Zudem stellte Rechtsanwalt D._____