Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand somit ein konkreter Hinweis auf die Identität des Beschuldigten. Wenn die Staatanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 15. August 2022 festhält, eine Verfahrenseröffnung zum früheren Zeitpunkt habe mangels konkreter Verdachtsmomente nicht erfolgen können (pag. 1055), kann ihr nicht gefolgt werden. Daran ändert nichts, dass die mit Vorladung vom 25. Oktober 2021 für den 29. November 2021 vorgesehene Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson abgesetzt werden musste, nachdem Rechtsanwältin Dr. B.________ die Verteidigung des Beschuldigten angezeigt hatte (pag. 827 ff.; pag. 1006 ff.).