Nach Erhalt der Journaleinträge war der Staatsanwaltschaft somit bekannt, um wen es sich bei den für den Verlad des Strafklägers zuständigen Polizisten gehandelt haben musste. Angesichts dessen erscheint die am 16. August 2021 verfügte Eröffnung eines Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft unverständlich. Weiter bestätigte J.________ in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2021, dass der Strafkläger von ihm und dem Beschuldigten in das Patrouillenfahrzeug geführt worden war (pag. 225 Z. 125). Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand somit ein konkreter Hinweis auf die Identität des Beschuldigten.