Da eine Konfrontation aus objektiven Gründen nicht mehr möglich ist, liegen nur die unkonfrontierten Aussagen des Strafklägers vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 vor. Erste Hinweise auf eine Straftat durch Angehörige der Kantonspolizei ergaben sich bereits aus der Kontaktaufnahme an die AV.________ (Stelle) der Kantonspolizei durch F.________ am Tag des Vorfalls und gingen ebenfalls aus dem Schreiben des Kommandanten der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 mit dem Hinweis auf die Praxis, wonach Untersuchungshandlungen gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei nicht von Korpsangehörigen