und beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung den Verzicht auf die Vorladung des Strafklägers (vgl. E. 3 hiervor). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wonach ungewiss bzw. nicht zu erwarten ist, dass der Strafkläger innert nützlicher Frist wieder in die Schweiz zurückkehren wird. Er kann somit auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr befragt werden. Da eine Konfrontation aus objektiven Gründen nicht mehr möglich ist, liegen nur die unkonfrontierten Aussagen des Strafklägers vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 vor.