Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO liegt damit nicht vor. Anderes gilt allerdings hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Der Strafkläger wurde am 18. Januar 2022 ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt (pag. 944). Sein Aufenthaltsort blieb seither unbekannt, seine Rechtsvertretung berief sich auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz auf das Anwaltsgeheimnis (pag. 1244) und beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung den Verzicht auf die Vorladung des Strafklägers (vgl. E. 3 hiervor).