Die Identifizierung des Beschuldigten erfolgte erst mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (pag. 5). Im Zeitpunkt der Einvernahmen des Strafklägers am 22. Juni 2021 und am 13. Juli 2021 wurden die Ermittlungen – nebst E.________ – noch gegen eine unbekannte Täterschaft geführt. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, war der Beschuldigte folglich in diesen Verfahren noch nicht Partei, womit ihm auch kein Recht auf Teilnahme an den beiden Befragungen zukam (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1., nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Eine Verletzung von Art.