d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet.