7 auch zumutbar gewesen. Eine Ausschaffung hätte nach Rücksprache mit den Migrationsbehörden u.U. auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, hätte sich kein Einvernahmetermin gefunden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die belastenden Aussagen des Strafklägers nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien (pag. 1431 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art.