Gleichzeitig habe seit seiner ersten Einvernahme der Vorwurf im Raum gestanden, dass er von Angehörigen der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Kantonspolizei) in das Transportfahrzeug geworfen worden sei. Mit dem Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus des Strafklägers und den Erkenntnissen aus der Einvernahme von F.________ vom 24. August 2021, der Einvernahme von J.________ vom 1. Dezember 2021 sowie gestützt auf die Journaleinträge sei es angezeigt gewesen, das Verfahren spätestens im Dezember 2021 auf den Beschuldigten auszudehnen oder dem Beschuldigten zumindest vorsorglich das Konfrontationsrecht zu gewähren.