Hingegen bejahte die Vorinstanz eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs. Im Wesentlichen begründete sie dies damit, seit der ersten Einvernahme sei bekannt gewesen, dass der Strafkläger Asylsuchender sei. Für die zweite Einvernahme sei er gar aus der Ausschaffungshaft zugeführt worden. Somit sei ungewiss gewesen, wie lange sich der Strafkläger noch in der Schweiz aufhalten werde. Gleichzeitig habe seit seiner ersten Einvernahme der Vorwurf im Raum gestanden, dass er von Angehörigen der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Kantonspolizei) in das Transportfahrzeug geworfen worden sei.