Sie verneinte dies mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der beiden Einvernahmen des Strafklägers noch zu wenig Anhaltspunkte für eine konkrete Täterschaft in der Person des Beschuldigten gehabt habe. Es seinen keine neue Hinweise zum Vorschein gekommen, die einen hinreichenden Anfangstatverdacht bezüglich des Beschuldigten zu begründen vermocht hätten. Deshalb habe keine weitere Einvernahme des Strafklägers stattgefunden. Auch die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts sei unbegründet. Hingegen bejahte die Vorinstanz eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs.