Eine Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten liege somit nicht vor. Weiter prüfte die Vorinstanz eine verspätete Ausdehnung der Untersuchung auf den Beschuldigten bzw. ob bei sorgfältiger Fallführung der Staatsanwaltschaft spätestens im Zeitpunkt der Zweiteinvernahme des Strafklägers ein hinreichender Verdacht auf die Täterschaft des Beschuldigten bestanden habe. Sie verneinte dies mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der beiden Einvernahmen des Strafklägers noch zu wenig Anhaltspunkte für eine konkrete Täterschaft in der Person des Beschuldigten gehabt habe.