7. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Strafklägers 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2023 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten, es seien die Einvernahmen des Strafklägers als Folge der Verletzung des Teilnahmerechts aus den Akten zu weisen (pag. 1312). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Beschuldigten sei erst am 9. Februar 2022 erfolgt, weshalb er im Zeitpunkt der Einvernahmen des Strafklägers noch nicht Partei im Verfahren gewesen sei. Eine Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten liege somit nicht vor.