Das Gericht stellt fest, dass der Privatkläger am 22. Juni 2021 das offizielle Strafantragsformular eigenhändig mit Ort und Datum ausgefüllt und unterzeichnet hat (pag. 911 f.). Zwar liess er das Feld, weswegen er Strafantrag stellte, offen. Aus den einleitenden Angaben im Strafantragsformular, namentlich Amtsmissbrauch auf dem N.________(Ort) in K.________(Ort), am 11. Juni 2021, um circa 07:00 Uhr durch Angehörige der Kantonspolizei Bern, ist der Strafantrag indes bereits örtlich, zeitlich und persönlich hinreichend bestimmt. Hierauf ist abzustellen.