6. Gültigkeit des Strafantrags Die Verteidigung des vormaligen Beschuldigten E.________ rügte vor der Vorinstanz das Fehlen eines gültigen Strafantrags. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden, denen sich die Kammer vorbehaltslos anschliesst (pag. 1426 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Das Gericht stellt fest, dass der Privatkläger am 22. Juni 2021 das offizielle Strafantragsformular eigenhändig mit Ort und Datum ausgefüllt und unterzeichnet hat (pag.