Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Strafklägers ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).