Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten (Ziff. II.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. anteilsmässige Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren; Ziff. II.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art.