I. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dasselbe gilt für die erstinstanzlich festgesetzte und unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Strafklägers, Rechtsanwalt D.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023; Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten (Ziff.