5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Strafklägers sind die E.________ betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils sowie der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).