1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Busse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage festzusetzen sei; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und der vollständigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von L.________ sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).