4 2. vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 11. Juni 2021, um ca. 06:45 Uhr, in K.________(Ort), zum Nachteil von L.________; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote. II. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.