für den Strafkläger bekannt, dass sich dieser nach wie vor im Ausland befinde und nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen könne. Er beantragte, auf die Vorladung bzw. die Anwesenheit des Strafklägers an der Berufungsverhandlung zu verzichten (pag. 1597). Dieser Antrag wurde am 19. Februar 2025 von der Verfahrensleitung gutgeheissen und der Strafkläger vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 1599). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 4. Februar 2025 [pag.